1. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Leistungen und Lieferungen zwischen der Schadensanierung Nord GmbH & Co. KG vertreten durch die Schadensanierung Nord Verwaltungs GmbH diese vertreten durch die Geschäftsführer: Jarett Neumann / Inhaber Martin Rohrbeck (nachfolgend „SN“) und dem Auftraggeber (nachfolgend „AG“). In der Regel sind die SN und der AG über die Sanierung eines Gebäudeschadens miteinander verbunden. Es wird klarstellend darauf hingewiesen, dass das Vertragsverhältnis allein zwischen SN und AG besteht. Daran ändert die Beteiligung einer eventuell bestehenden Versicherung nichts.


Die SN widerspricht der Einbeziehung etwaiger AGB des AG. Abweichende Bestimmungen gelten nur, sofern diese schriftlich bestätigt werden.

2. Abtretungen

Eine etwaige Abtretung zur Abrechnung mit dem Versicherer erfolgt zur Sicherheit der SN und lässt das Vertragsverhältnis unberührt. SN wird, sofern vom AG gewünscht, zunächst versuchen, Zahlungen vom Versicherer zu erlangen. Zahlt der Versicherer nach Zugang der jeweiligen (Teil-)Rechnung nicht innerhalb von 21 Tagen oder verweigert die Leistung endgültig, kann und wird sich SN wegen des Ausgleichs an den AG wenden. Gegebenenfalls anfallende Vorsteuer ist unverzüglich durch den AG zu zahlen.

3. Ausführung

SN ist berechtigt, ihre Leistung zurückzuhalten, sofern Zahlungsrückstände (auch aus anderen Aufträgen) zwischen den Vertragsparteien bestehen. SN ist – sofern nicht anders vereinbart – nicht für die Einholung von Genehmigungen oder für das Vorhandensein von Versorgungsleitungen/Anschlüssen etc. verantwortlich.

SN ist berechtigt, für die Ausführung der Arbeiten Nachunternehmer ihrer Wahl einzusetzen.

4. Vertragshindernisse AG

Der AG ist dafür verantwortlich, dass die Mitarbeiter der SN zur Ausführung ungehinderten Zutritt zum Ort der Arbeiten erhalten. Sollte dies nicht der Fall sein, ist SN berechtigt, dadurch entstehende Mehrkosten dem AG in Rechnung zu stellen. Vereinbarte Termine, die nicht eingehalten werden können, sind unverzüglich bei SN abzusagen. Dies befreit jedoch nicht automatisch von gegebenenfalls entstandenen Schadenersatzansprüchen der SN.

5. Vertragshindernisse SSN

Bei von Schadensanierung Nord GmbH & Co. KG vertreten durch die Schadensanierung Nord Verwaltungs GmbH diese vertreten durch die Geschäftsführer: Jarett Neumann / Inhaber Martin Rohrbeck zu vertretendem Verzug kann der Auftraggeber erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und Androhung nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehnen, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung geltend machen.

6. Höhere Gewalt

Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt, die sich auf die Vertragserfüllung auswirken, ist SN berechtigt, die Ausführung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und bei Verzögerungen von mehr als sechs Monaten ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche gegen SN hergeleitet werden können. Für den Zeitraum der berechtigten Verlängerung der Liefertermine und -fristen gerät SN nicht in Verzug. Als höhere Gewalt gelten alle für SN unvorhersehbaren Ereignisse oder solche, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussbereichs von SN liegen und deren Auswirken auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der SN nicht verhindert werden können. Etwaige gesetzliche Ansprüche des AG bleiben unberührt. Tritt ein Ereignis höherer Gewalt ein, so ist der davon betroffene Vertragspartner verpflichtet, den anderen Vertragspartner unverzüglich, spätestens innerhalt von 14 Tagen nach Kenntnis über den Eintritt des Ereignisses und die Folgen seiner Leistungsbeeinträchtigung zu informieren.

7. Preise und Preisänderungen

Zusatzarbeiten, die bei Angebotserstellung nicht vorhersehbar waren, werden gesondert berechnet.
Diese sind dem AG vor ihrem Entstehen – soweit dies möglich ist – mitzuteilen.

Sofern zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt, ist SN berechtigt, die Preise entsprechend der Erhöhung des Verbraucherpreisindex der Bundesrepublik Deutschland zu erhöhen. Der AG ist darüber umgehend zu informieren. Für diesen Fall ist der AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

8. Lieferung, Fristen, Gefahrübergang

Liefer- und Leistungsfristen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der Verschlechterung geht mit Übergabe an den AG auf diesen über. Bei Bauwerken tritt der Gefahrenübergang mit Abnahme des Werkes ein.

Der Auftraggeber hat die Baustelle gegen Diebstahl zu sichern.

9. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind nach Erhalt – sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde – sofort zur Zahlung fällig.

10. Durchführung der Trocknung

Die Trocknungsgeräte werden leihweise zur Verfügung gestellt.

Aufbau- und Abholtag werden mit jeweils einem Stelltag abrechnet.

Wird ein Defekt festgestellt, so ist die SN unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, damit das Gerät bzw. System ausgetauscht werden kann.

Sollte sich die Rückgabe der Geräte verzögern und der Auftraggeber die Umstände hierfür zu vertreten haben, so wird diese Zeit entsprechend in Rechnung gestellt.

Die erforderlichen Anschlüsse (insbesondere für Strom) sind – sofern nicht anderweitig vereinbart – durch den AG zur Verfügung zu stellen. Energiekosten hat der AG zu tragen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Trocknungsgeräte morgens und abends zu entleeren. Störungen jeglicher Art sind SN durch den AG unverzüglich mitzuteilen.

11. Eigentumsvorbehalt

SN behält sich bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus jedem Rechtsgrund, die gegen den AG zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses oder künftig aus der Geschäftsverbindung mit dem AG zustehen, das Eigentum an dem Liefergegenstand vor.

Für den Fall der Verfügung unter Eigentumsvorbehalt stehender Gegenstände tritt der AG seine Ansprüche Dritten gegenüber an SSN ab.

12. Mängel, Gewährleistung, Haftung

SN haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern es sich dabei um keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz handelt.

In der Höhe wird die Schadensersatzpflicht auf die vorhersehbare, vertragstypische Höhe begrenzt. Ausgenommen davon sind Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden.

Schadenersatzansprüche gewerblicher AG verjähren nach 6 Monaten nach Auftrags-/Mietbeendigung.

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

13. Regelungen gegenüber Unternehmern, Vollkaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Die unter diesem Punkt (13.) genannten Bestimmungen gelten lediglich gegenüber den in der Überschrift genannten Personen.

Gewährleistungsrechte verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe, spätestens ab Abnahme. Dieses gilt nicht für Mängel an einem Bauwerk gem. §634 Abs. 1 und 2 BGB.

Unternehmern gegenüber gelten die VOB/B in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung als vereinbart.

Sollte einzelne oder mehrere Bestimmungen gemeinsam oder allein im Widerspruch zu dem Regelwerk der VOB/B stehen, sind diese Bestimmungen nicht anwendbar.

Eine Haftung für leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.

Ein Ersatz von nicht vorhersehbaren, versicherte oder durch Vertragsgestaltung vermeidbare Schäden, die bei Dritten entstehen für die Auftraggeber einzustehen hat, Schäden aus einer Betriebsunterbrechung oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

Gerichtsstand ist Lübeck.

14. Factoring

Die SN behält sich vor, Forderungen aus den Verträgen zwischen SN und dem AG durch Factoring-vertrag an die TeamFaktor NW GmbH, Robert-Schumann-Straße 17, 44623 Dortmund abzutreten. Zahlungen mit befreiender Wirkung können in diesem Fall nur an das Unternehmen erfolgen.


Stand 2024